(LausitzECHO, Der Urlauber, BauKompass, SpreewaldECHO)
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Betreuungsrecht
Entgegen einer in der Bevölkerung weit verbreiteten Ansicht kann in einer Betreuugssituation nicht der Ehepartner oder ein anderer Familienangehöriger die Angelegenheiten des zu Betreuenden mitregeln.
Tritt also eine Betreuungssituation ein, ohne das Vorsorge getroffen wurde, kann nur das Gericht die Vertretung der betreffenden Person anordnen. Zur Einleitung eines Betreuungsverfahrens ist eine Mitteilung an das Betreuungsgericht oder eine Mitteilung an die Betreuungsbehörde ausreichend. Der Betroffene selbst kann einen Antrag stellen. Um ein Betreuungsverfahren zu vermeiden, empfiehlt es sich, dem Ehepartner oder einem nahen Angehörigen eine sog. Vorsorgevollmacht zu erteilen. Mit dieser Vollmacht kann der Vollmachtsinhaber im Beteuungsfall handeln. Diese Vollmacht ist zwar formlos gültig. Es reicht also aus, wenn sie handschriftlich erteilt wird. In der Vergangenheit hat sich aber gezeigt, dass handschriftliche Vollmachten im Rechtsverkehr nur zögerlich akzeptiert werden. Es empfiehlt sich daher, die Vollmacht beim Notar zu errichten und so auch zu gewährleisten, dass alle erforderlichen Angaben enthalten ist.
Ist im Ernstfall keine Vorsorgevollmacht vorhanden, ist also ein Betreuungsverfahren einzuleiten. Das Gericht prüft dann, in welchem Umfang eine Betreuung anzuordnen ist. Die Betreuung wird nämlich nur für die Lebensbereiche angeordnet, die der zu Betreuende nicht selbst besorgen kann. Betreuung bedeutet nicht, dass der zu Betreuende generell unter Aufsicht gestellt oder entmündigt wird.
Über den Umfang der Betreuung verschafft sich das Gericht dann zunächst einen Eindruck durch eine Anhörung. In vielen Fällen wird nach der Anhörung auch noch ein ärztliches Gutachten eingeholt. Die Betreuung kann ein ehrenamtlicher Betreuer, also ein Familienangehöriger oder eine Vertrauensperson oder auch ein sog. Berufsbetreuer, übernehmen. Der Betreuer nimmt ab seiner Bestellung die Aufgaben war, für die er bestellt wurde. Über seine Tätigkeit muss er gegenüber dem Gericht Rechenschaft ablegen. Das Gericht überwacht seine Tätigkeit. Wenn sein Aufgabenkreis z. B. auch Vermögensangelegenheiten betrifft, muss er zu Beginn der Betreuung ein Vermögensverzeichnis erstellen.
Bestimmte Entscheidungen darf der Betreuer nicht allein treffen, sondern benötigt dazu die Zustimmung des Gerichts. So muss das Gericht seine Zustimmung erklären, wenn eine lebensgefährliche Operation des Betreuten ansteht oder wenn sein Grundstück veräußert werden soll.
Der ehrenamtliche Betreuer erhält auf Antrag für seine Aufwendungen, wie Fahrt- und Telefonkosten, einen Ersatz. Seine eigentliche Betreuungstätigkeit wird nicht verügtet. Der Berufsbetreuer zusätzlichzum Ersatz seiner Aufwendungen eine Vergütung für die aufgewandte Zeit. Die Kosten der Betreuung muss der Betreute bezahlen, ist er mittellos, zahlt für ihn die Staatskasse.
Text: Maria Stein, Rechtsanwältin







